Weitere Entscheidung unten: VGH Hessen, 11.12.1981

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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.02.1982 - 9 A 37/81   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.02.1982 - 9 A 37/81 (https://dejure.org/1982,6285)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.02.1982 - 9 A 37/81 (https://dejure.org/1982,6285)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Februar 1982 - 9 A 37/81 (https://dejure.org/1982,6285)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1983, 54 (Ls.)
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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 11.12.1981 - V T I 51/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2781
VGH Hessen, 11.12.1981 - V T I 51/80 (https://dejure.org/1981,2781)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.12.1981 - V T I 51/80 (https://dejure.org/1981,2781)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Dezember 1981 - V T I 51/80 (https://dejure.org/1981,2781)
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Papierfundstellen

  • NVwZ 1983, 54
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 21.06.1996 - 5 TG 1230/96

    Gestaltung einer Tierkörperbeseitigungsgebührensatzung - degressiver

    Das entspricht bei einem Verfahren, das nicht außergewöhnlich lange dauern wird, dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Vermeidung des Zinsverlustes (vgl. Beschluß des Senats vom 11. Dezember 1981 - V TI 51/80 -, ESVGH 32, 144 = NVwZ 1983, 54).
  • VGH Hessen, 01.08.1996 - 5 TG 127/96

    Bemessung der Baugenehmigungsgebühr nach den Rohbaukosten - Umfang der

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, die eine Geldleistung zum Gegenstand haben, auf die - wie bei den hier streitigen Bauaufsichtsgebühren - die §§ 236 bis 238 AO Anwendung finden, grundsätzlich nicht höher als auf ein Drittel des streitigen Betrages festzusetzen (vgl. Senatsbeschluß vom 11.12.1981 - V TI 51/80 - ESVGH 32, 144 = NVwZ 1983, 54 = HSGZ 1984, 34; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • VGH Hessen, 05.05.1994 - 5 TH 172/93

    Spielapparatesteuer: Differenzierung nach dem Aufstellungsort zwischen

    Nach der Streitwertpraxis des Senats ist in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Streitwert grundsätzlich nicht höher als auf ein Drittel des streitigen Betrages festzusetzen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Geldleistung betrifft, auf die die §§ 236 bis 238 der Abgabenordnung Anwendung finden (vgl. Beschluß vom 11. Dezember 1981 - V TI 51/80 - ESVGH 32, 144 = NVwZ 1983, 54).
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